Statuten
Statuten der
Academy for Traditional Tibetan Medicine
(ATTM
Generalklausel:
Der nachstehende Text ist für eine klare Lesbarkeit in männlicher Form abgefasst und gilt selbst-verständlich auch für Frauen.
I. Name; Sitz und Zweck
§1 Name und Zweck
Unter dem Namen Academy for Traditional Tibetan Medicine Switzerland (kurz ATTM Switzerland) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Der Verein dient folgenden Zwecken:
- Ausbildung von Therapeuten in traditioneller tibetischer Medizin
- Ausübung des Berufes TTM-Therapeut
- Weiterbildung von TTM-Therapeuten
- Verbreitung und Qualitätssicherung der traditionellen tibetischen Medizin in der Schweiz
- Organisieren von Kursen, Seminaren und Veranstaltungen für die Vereinsmitglieder und Andere.
Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral, er ist eine Not-Profit-Organisation.
II. Mitgliedschaft
§2 Mitglieder
Die ATTM Switzerland besteht aus:
A) Aktivmitgliedern
B) Passivmitgliedern
C) Gönnerinnen
- D) Ehrenmitgliedern
- A) Aktivmitglied kann werden, wer sich für die traditionelle tibetische Medizin interessiert. Aktivmitglieder bezahlen jährlich den von der Generalversammlung mittels Beschluss festgesetzten Jahresbeitrag.
- B) Passivmitglied kann jeder werden. Sie bezahlen jährlich den von der Generalversammlung mittels Beschluss festgesetzten Mindestjahresbeitrag. Den Passivmitgliedern stehen keine ausdrücklichen Rechte im Rahmen der ATTM Switzerland zu.
- C) Gönner des Vereins sind alle übrigen Mitglieder. Sie bezahlen jährlich den von der Generalversammlung mittels Beschluss festgesetzten Mindestjahresbeitrag. Den Gönnern stehen keine ausdrücklichen Rechte im Rahmen der ATTM Switzerland zu.
D) Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt werden. Sie haben die Rechte der Aktivmitglieder, sind jedoch von den Jahresbeiträgen lebenslänglich befreit.
§3 Aufnahme
Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied werden. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.
Wird einem Therapeuten vom Vorstand die Aufnahme in den Verein verweigert, so hat er ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Generalversammlung, die endgültig über das Aufnahmegesuch befindet. § 6 der Statuten ist sinngemäss anwendbar.
§4 Austritt
Der Austritt kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand auf das Ende eines Vereinsjahres erklärt werden. Es besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf die Rückerstattung bezahlter Beiträge, etc.
§5 Disziplinarmassnahmen
Wenn Mitglieder der ATTM Switzerland durch unethisches oder unprofessionelles Verhalten schaden, ist der Vorstand berechtigt, Verwarnungen auszusprechen mit Hinweis auf einen möglichen Vereinsauschluss.
§6 Ausschluss
Der Vorstand kann ein Mitglied unter Angabe von Gründen jederzeit vom Verein ausschliessen. Die möglichen Gründe sind unter anderem unter § 5 erläutert.
Dem betroffenen Mitglied ist vom Vorstand das rechtliche Gehör zu gewähren.
Entscheide des Vorstandes sind dem betroffenen Mitglied schriftlich und mit kurzer Begründung zu eröffnen.
Diese Entscheide des Vorstandes können vom betroffenen Mitglied innert 30 Tagen nach der Zustellung des Entscheides an die nächste Generalversammlung weitergezogen werden, welche endgültig beschliesst.
§7 Ansprüche des ausgeschlossenen Mitgliedes
Das ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und bereits bezahlte Jahresbeiträge.
III. Organe
§8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
A. Generalversammlung
B. Vorstand
C. Rechnungsrevision/Kontrollstelle
A) Generalversammlung
§9 Kompetenzen
Der Generalversammlung (nachstehend GV genannt) stehen die nachstehenden Geschäfte zur Beschlussfassung zu:
Uneingeschränkte Aufsicht über die Amtstätigkeit der anderen Vereinsorgane
- Genehmigung der Protokolle der ordentlichen und ausserordentlichen GV
- Entgegennahme der Jahresberichte des Präsidenten
- Abnahme der Jahresrechnung, des Berichtes der Rechnungsrevision/Kontrollstelle und Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsrevision
IV. Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevision/Kontrollstelle
V. Wahl und Abwahl des Präsidenten
VI. Beschlussfassung über die Mitgliederbeiträge, das Jahresbudget und die Finanzkompetenz des Vorstandes
VII. Kreditbeschlüsse für Ausgaben, die im Budget nicht enthalten sind, und welche die Finanzkompetenz des Vorstandes übersteigen
VIII. Anträge, die von Mitgliedern dem Vorstand zuhanden der ordentlichen GV schriftlich bis 14 Tage vor der GV eingereicht wurden
IX. Übrige Geschäfte, die aufgrund anderer Statutenbestimmungen dem Beschluss der GV vorbehalten sind, z.B. Statutenänderungen, etc.
§10 Generalversammlung
Die ordentliche GV findet alljährlich bis zum 30. Juni statt.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand einberufen, sofern Geschäfte vorliegen, deren Behandlung und Beschlussfassung der GV zustehen.
Die Einberufung einer ausserordentlichen GV kann zudem von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Vorstand verlangt werden.
§11 Einladungen zur Generalversammlung
Die Einladungen zur GV erfolgen schriftlich unter Angabe von Datum, Zeit und Ort sowie der zu behandelnden Traktanden. Die Einladungen sind den Mitgliedern mindestens 30 Tage vor der GV an die letzte, der ATTM Switzerland bekannt gegebenen Adresse zuzustellen.
Den Einladungen zur ordentlichen Generalversammlung sind die Traktanden, der Jahresbericht, die Jahresrechnung, das Budget für das folgende Geschäftsjahr sowie der Bericht der Revision/Kontrollstelle beizulegen.
§12 Versammlungsleitung und Protokollführung
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, geleitet.
Über die Beschlüsse der GV wird ein Protokoll geführt. Der Protokollführer wird von der Versammlung bestimmt.
Für die Ermittlung der Abstimmungs- und Wahlergebnisse werden von der Versammlung aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder Stimmenzähler bestimmt.
§13 Stimmberechtigung
Jedes Aktivmitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme.
Jedes Mitglied ist vom Stimmrecht ausgeschlossen bei Beschlussfassungen über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen dem Verein und ihm, seinem Ehegatten und in gerader Linie mit einer verwandten Person (Art. 68 ZGB).
§14 Abstimmungsmodus
Bei Sachgeschäften und Wahlen wird in der Regel offen abgestimmt, es sei denn, der Vorstand oder mindestens ein an der Versammlung anwesendes und stimmberechtigtes Mitglied verlangen geheime Abstimmungen.
§15 Sachgeschäfte
Ein Beschluss wird rechtskräftig, wenn er das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Leere und ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
§16 Wahlen
Gewählt ist, wer das absolute Mehr erreicht hat.
Das Total der abgegebenen gültigen Stimmen ist durch zwei zu teilen. Das Rechnungsergebnis plus 1 bzw. aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Zahl entspricht dem absoluten Mehr.
§17 Zweiter Wahlgang
Kommt bei Einzelwahlen eine Wahl mangels Erreichen des absoluten Mehres nicht zustande, oder haben bei Gesamtwahlen weniger Kandidatinnen das absolute Mehr erreicht, als zu wählen sind, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Gewählt sind dann jene Kandidatinnen, die am meisten Stimmen auf sich vereinigen.
Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los über die Wahl.
B) Der Vorstand
§18 Zusammensetzung und Wahl
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Alle Mitglieder werden von der Generalversammlung gewählt.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder durch die Generalversammlung erfolgt jeweils für eine Amtszeit von zwei Jahren. Werden während der Amtsdauer Neuwahlen nötig, so erfüllen die Neugewählten die Amtsdauer ihrer Vorgängerinnen.
Nach Ablauf einer Amtszeit sind die Mitglieder des Vorstandes erneut wählbar.
Vorstandsmitglieder können gleichzeitig Mitglied anderer Organe, mit Ausnahme der Rechnungsrevision/Kontrollstelle, sein.
§19 Konstituierung
Der Präsident wird aus dem Kreis des von der Generalversammlung gewählten Vorstandes durch die Generalversammlung gewählt.
Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst, wobei ein Mitglied als Stellvertreter des Präsidenten zu bestimmen ist.
§20 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins und er entscheidet in allen Angelegenheiten, die statutarisch nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Er ist für das Rechnungswesen des Vereins verantwortlich.
Der Vorstand verfügt über die genehmigten Budgetmittel. Er kann in Ausnahmefällen in eigener Kompetenz Überschreitungen von maximal 15% für einzelne Budgetpositionen beschliessen.
Der Vorstand kann für besondere Aufgaben des Vereins einzelnen oder mehreren Mitgliedern oder Drittpersonen Sonderaufgaben übertragen und dabei deren Kompetenzen festlegen.
§21 Vertretung des Vereins
Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Vereinspräsident oder sein Stellvertreter zusammen mit zwei weiteren Mitgliedern des Vorstandes.
§ 22 Einberufung der Vorstandssitzungen
Die Vorstandssitzungen sind durch den Vereinspräsident, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, unter Angabe von Datum, Ort und Zeit sowie der Traktanden einzuberufen und zwar mindestens zehn Tage vor dem Sitzungstermin.
Ordnungsgemäss einberufene Sitzungen sind beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend oder vertreten ist.
§ 23 Leitung der Vorstandssitzungen
Die Vorstandssitzungen werden vom Vereinspräsident, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter geleitet.
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer - die vom Vorstand bestimmt wird und nicht Vorstandsmitglied sein muss - zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern innerhalb 10 Tagen zuzustellen ist.
Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn es nicht an der nächstfolgenden Vorstandssitzung beanstandet wird.
§ 24 Teilnahme an den Sitzungen und Vertretung
Die Vorstandsmitglieder sind gehalten, an den Sitzungen persönlich teilzunehmen. Sind sie aus zwingenden Gründen an der Teilnahme an einzelnen Sitzungen verhindert, so können sie sich durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen, wobei ein bevollmächtigtes Vorstandsmitglied aber nur ein verhindertes Mitglied vertreten darf.
Die Vollmacht ist dem sitzungsleitenden Vorstandsmitglied vor der Sitzungseröffnung schriftlich bekannt zu geben und die Vertretung ist im Protokoll festzuhalten.
§ 25 Quorum für Beschlüsse und Wahlen
Für alle Beschlüsse und Wahlen bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 26 Abstimmungsmodus
Die Stimmberechtigung sowie der Wahl- und Abstimmungsmodus im Vorstand richten sich nach den für die Generalversammlung geltenden statutarischen und gesetzlichen Vorschriften.
§ 27 Rechnungswesen
Die Rechnungsführung erfolgt durch ein vom Vorstand zu bestimmendes Vorstandsmitglied oder eine Drittperson.
Den Vorstandsmitgliedern steht jederzeit das Einsichtsrecht in die Buchführung und deren Belege zu.
C) Die Rechnungsrevision/Kontrollstelle
§ 28 Zusammensetzung
Die Kontrollstelle besteht aus einem Mitglied ausserhalb des Vorstandes. Diese kontrolliert die Jahresrechnung und die Buchführung des Vereins und erstattet Bericht zuhanden der Generalversammlung.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich
§ 29 Aufgabe
Die Rechnungsrevision/Kontrollstelle hat das Rechnungswesen, die Jahresrechnung und das Budget zu überprüfen und gleichzeitig abzuklären, ob die statutarisch festgelegte Kompetenzordnung bei Finanzbeschlüssen eingehalten worden ist.
Die Rechnungsrevision/Kontrollstelle erstattet der ordentlichen Generalversammlung einen schriftlichen Bericht. Sie kann diesen an der Generalversammlung zudem noch mündlich ergänzen und allenfalls Fragen beantworten, die aus dem Kreis der Generalversammlung an sie gerichtet werden.
IV. Finanzen
§ 30 Einnahmen
Das Vereinsvermögen wird gebildet durch:
I Jahresbeiträge der Mitglieder
II Gebühren aus ATTM Switzerland-Kursen
III Einnahmen aus Veranstaltungen und Kursen
IV Erträge aus Vereinsvermögen
V Schenkungen, Spenden oder anderen Zuwendungen
§ 31 Neueintritte
Neue Mitglieder bezahlen bei Eintritt im ersten Vereinshalbjahr den ganzen und im zweiten Vereins-halbjahr den halben Jahresbeitrag.
§ 32 Nichtbezahlen des Jahresbeitrages
Bei Nichtbezahlen des Jahresbeitrages kann das Mitglied vom Vorstand nach zweimaliger erfolgloser Mahnung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Verfahren richtet sich nach § 6.
§ 33 Entschädigung
Der Vorstand sowie die Rechnungsrevision/Kontrollstelle erhalten keine Entschädigung. Sie sind jedoch während ihrer Amtszeit von der Jahresbeitragszahlung befreit.
§ 34 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 35 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
V. Allgemeines
§ 36 Statutenänderung
Statutenänderungen können durch die Generalversammlung vorgenommen werden, wobei zur Beschlussfassung eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.
§ 37 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann durch die Generalversammlung beschlossen werden, wenn eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung zustimmt.
Das nach Bezahlung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen der ATTM Switzerland ist während zweier Jahre auf einer Bank zugunsten einer Neugründung gesperrt. Danach wird es einer Stiftung oder einem anderen Verein mit ähnlichen Zwecken oder in Projekte zur Unterstützung von Exiltibeter/Innen wie beispielsweise Patenschaften für tibetische Kinder übergeben.
Der Vollzug ist Aufgabe des Vorstandes.
Für den Verein:
Zürich, 30. Mai 2008 Die Präsidentin Die Sekretärin/Aktuarin
Barbara Rotfuchs